Beschreibung:Möglichkeiten der Namenswahl bei der Eheschließung
Nach deutschem Recht können die Partner einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Die Erklärung zur Bestimmung eines gemeinsamen Namens erfolgt in der Regel in der Trauung. Der Partner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Bildung eines mehr als zweiteiligen Namens ist nicht zulässig.
notwendige Unterlagen:Wenn die Erklärung zum Zeitpunkt der Trauung abgegeben wird, sind keine zusätzlichen Unterlagen notwendig und es fallen keine gesonderten Kosten an.
Hinweise: Sollte einer der Partner eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, kommen möglicherweise weitere Erklärungsrechte dazu. Auskünfte hierzu können Sie auch bei den ausländischen Vertretungen (Konsulat/Botschaft) einholen.
Welche Möglichkeiten der Namensführung gibt es?
Nach deutschem Recht stehen Ihnen viele Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe zur Verfügung. Sie müssen sich auch nicht sofort bei der Eheschließung entscheiden. Die spätere Bestimmung eines Ehenamens ist während bestehender Ehe jederzeit möglich. Ist jedoch die Entscheidung für einen Ehenamen getroffen, so ist diese unwiderruflich und kann während bestehender Ehe nicht mehr rückgängig gemacht werden.
In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten, z.B. für die Namensführung nach ausländischem Recht oder wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind. Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.
Ansprechpartner:Herr Martin Schweer Telefon: 05424/2318-14 eMail: schweer@hilteratw.de