Beschreibung:Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist dafür
gedacht, im Einzelfall eine Unzuträglichkeit im Alltag
aufgrund eines Namens zu beseitigen.
Sie ist nur einmal im Leben möglich und auch nur dann,
wenn ein besonders wichtiger Grund vorliegt.
Diese Art der Namensänderung hat Ausnahmecharakter und
wird nur in seltenen Fällen genehmigt.
Weitere Informationen erhalten Sie bei uns.
Familienname bei Neugeboren
Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind und einen
gemeinsamen Familiennamen führen, erhält das Kind diesen
automatisch.
Führen Die Eltern aber keinen gemeinsamen Ehenamen,
müssen sie sich bis spätestens einen Monat nach der
Geburt entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der
Mutter oder den des Vaters erhalten soll.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, aber haben
gemeinsame Sorge, müssen Sie entscheiden, welchen
Familiennamen das Kind erhalten soll. Auch dieses muss bis
spätestens einen Monat nach der Geburt getroffen werden.
Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, bekommt das Kind
den Nachnamen des sorgeberechtigten Elternteils. Der
sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind auch den
Nachnamen des nichtsorgeberechtigten Elternteils geben,
wenn dieser zustimmt.
Bestimmung Familienname
Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens
Haben die Ehegatten bei der Eheschließung keinen
Ehenamen bestimmt, so können sie dies nachholen. Zum
Ehenamen können die Ehegatten den Geburtsnamen oder
den zum Zeitpunkt der Erklärung geführten Namen der Frau
oder des Mannes bestimmen.
Hinzufügung des bisherigen Namens zum
Ehenamen
Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist,
kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur
Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens
geführten Namen voranstellen oder anfügen.
Die Bildung eines mehr als zweiteiligen Namens ist nicht
zulässig.
Wiederannahme des Geburtsnamens
Nach Auflösung der Ehe kann der verwitwete oder
geschiedene Ehegatte seinen Geburtsnamen wieder
annehmen.
Er kann wahlweise auch den Namen annehmen, den er vor
der Ehe geführt hat.
Anschlusserklärung eines Kindes an den Ehenamen der
Eltern
Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind
das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der
Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann,
wenn es sich der Namensgebung anschließt.
Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes nach
Begründung der gemeinsamen Sorge
Die gemeinsame Sorge wird durch Abgabe beim Jugendamt
(für nicht verheiratete Eltern) oder durch Eheschließung
begründet. Nach Begründung der gemeinsamen Sorge
können die Eltern den Geburtsnamen des Kindes innerhalb
von 3 Monaten neu bestimmen in den Namen des anderen
Elternteils.
Namenserteilung durch die Mutter des Kindes
Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet,
kann die Mutter - bei alleinigem Sorgerecht - dem Kind auch
den Namen des Vaters erteilen. Der Vater muss dem
zustimmen.
Namenserteilung durch einen Elternteil und dessen
Ehegatten
Der wieder verheiratete Elternteil und sein Ehegatte können
dem Kind aus einer anderen Verbindung den neuen
Ehenamen erteilen, wenn das Kind im gemeinsamen
Haushalt lebt.
notwendige Unterlagen:Diese sind jeweils beim Standesamt zu erfragen.
Gebühren:ca. 25,- EUR
Ansprechpartner:Herr Martin Schweer Telefon: 05424/2318-14 eMail: schweer@hilteratw.de