Im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden dem Arbeitgeber die benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie z. B. Steuerklasse und Freibeträge bereitgestellt, um die Lohnsteuer berechnen und abführen zu können.
Das papiergebundene Verfahren wurde bereits im Jahr 2013 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt.
Lohnsteuerklassenwechsel und Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale: Die Finanzämter sind Ansprechpartner, wenn es um den Wechsel von Steuerklassen oder die Änderung anderer Lohnsteuerabzugsmerkmale geht.
Ändert sich Ihr Familienstand, z. B. durch Eheschließung, Tod des Ehegatten oder Scheidung, übermitteln die Meldebehörden die Änderungen automatisch an die Finanzverwaltung.
Die nachfolgend aufgeführten Änderungen erfordern jedoch eine Mitteilung von Ihnen an das Finanzamt:
- die Voraussetzung für eine günstigere Steuerklasse sind entfallen, z. B. weil aufgrund einer dauernden Trennung die Voraussetzungen für die Steuerklasse III wegfällt
- eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge ist zu berücksichtigen oder
- die Voraussetzungen für eine auf Antrag gewährte Steuerklasse II sind im Laufe des Kalenderjahres entfallen.
Sie sind verpflichtet, diese Änderungen umgehend beim Finanzamt anzuzeigen.
Lohnsteuer-Ermäßigung: Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens nach § 39a Absatz 2 EStG haben Sie die Möglichkeit, die Berücksichtigung von Freibeträgen zu beantragen. Diese werden als Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Arbeitgeber elektronisch zum Abruf bereitgestellt. Ein solcher Freibetrag kann auf Antrag für zwei Jahre berücksichtigt werden.